Keine Sperrzeit trotz einvernehmlicher Vertragsauflösung
Wer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags seine unbefristete Arbeit aufgibt, um auf eine befristete Stelle in einem neuen Beruf zu wechseln, muss nach Ablauf der Befristung nicht unbedingt mit der Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsagentur rechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsaufhebung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgte, dem Arbeitnehmer ohnehin gekündigt worden wäre und er sich mit dem Aufhebungsvertrag lediglich eine Abfindung sichern wollte.
Urteile des BSG vom 12.07.2006
B 11a AL 55/05 R, B 11a AL 47/05 R
NJW 2006, 3517