Zumutbare Tätigkeit eines arbeitsunfähigen Flugbegleiters als Pflegedienstleiter
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann einen HIV-infizierten Flugbegleiter, der infolge der Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, nach einer entsprechenden Umschulung auf die Tätigkeit eines stellvertretenden Pflegedienstleiters eines Altenheims verweisen. Hierbei muss der Versicherte eine Einkommenseinbuße von 13 Prozent hinnehmen. Auf bei Fortführung des bisherigen Berufs erwartete Einkommenssteigerungen kann er sich nur dann berufen, wenn deren Eintritt sicher ist.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 31.05.2006
5 U 605/05-92
OLGR Saarbrücken 2006, 902