Drei-Wochen-Frist gilt nicht bei Falschberechnung der Kündigungsfrist
Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist gilt jedoch nicht für den Fall, dass der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist zum Nachteil des Arbeitnehmers falsch berechnet hat. Dieser ist danach auch noch nach Ablauf von drei Wochen berechtigt, seinen Vergütungsanspruch bis zum korrekten Beendigungszeitpunkt beim Arbeitsgericht einzuklagen.
Urteil des BAG vom 15.12.2005
2 AZR 148/05
NJW-Spezial 2006, 322