Widerruf einer Teilzeittätigkeit während Elternzeit
Arbeitnehmerinnen, die mit dem Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit vereinbart haben, dürfen diese Vereinbarung widerrufen und ganz zu Hause bleiben, wenn die Teilzeittätigkeit wegen Problemen bei der Kinderbetreuung nicht geleistet werden kann.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 24.04.2006
1 Ca 815/06
Wirtschaftswoche Heft 24/2006, Seite 165