Die staatliche Arbeitsagentur kann den Leistungsanspruch eines Arbeitslosen kürzen, wenn dieser trotz mehrfacher Aufforderung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung und Eigeninitiative bei der Stellensuche nicht nachkommt. Arbeitslose sind verpflichtet, ihre Leistungsbereitschaft gegebenenfalls durch eine angemessene Zahl von Initiativbewerbungen nachzuweisen.
Urteil des Hessischen LSG vom 20.06.2006
L 9 AL 79/04
Pressemitteilung des Hessischen LSG