Dass Passivrauchen gesundheitsschädlich ist, dürfte mittlerweile wissenschaftlich erwiesen sein. Kommt der Arbeitgeber dem Wunsch eines nicht rauchenden Arbeitnehmers, das Rauchen in einem Großraumbüro zu untersagen, nicht nach, ist dieser zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt. In einem solchen Fall muss der Kündigende auch keine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur hinnehmen. Das Hessische Landessozialgericht gibt dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers insoweit absoluten Vorrang.
Urteil des Hessischen LSG vom 08.05.2007
L 6 AL 24/05
Handelsblatt vom 23.05.2007