Mittlerweile gibt es kaum etwas, was nicht Gegenstand von Onlineauktionen ist. Zunehmend werden auch Handwerkerleistungen zum Ersteigern angeboten. Im Wesentlichen laufen diese Auktionen in der Weise ab, dass ein Auftraggeber die auszuführenden Arbeiten im Rahmen der Internetauktion "ausschreibt" und interessierte Betriebe sich hinsichtlich des Preises unterbieten.
Das Oberlandesgericht Hamm hat keine rechtlichen Bedenken, vom Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrages auszugehen, dem folgende, in den Auktionsbedingungen enthaltene Klausel zugrunde lag: "Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Auktion einen Bieter auszuwählen. Die Auswahl erfolgt online. Nimmt der Auftraggeber die Auswahl nicht vor, so gilt der günstigste Bieter mit Ablauf des 14. Tages nach Ende der Auktion als ausgewählt; das Mitglied erklärt sich mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden. Mit der Auswahl kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem ausgewählten Mitglied als Auftragnehmer über den eingestellten Auftrag zustande."
Beschluss des OLG Hamm vom 27.02.2007
21 W 8/07
ZAP EN-Nr. 655/2007