Keine Herausgabe des abgeschleppten Pkws im Eilverfahren
Hält ein Falschparker das Abschleppen seines Pkws für nicht gerechtfertigt, muss er gleichwohl vor Ort die Abschleppkosten entrichten, um seinen Wagen zurückzuerhalten. Er kann die Herausgabe nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durch das zuständige Gericht erzwingen. Nach Auslösung des Wagens bleibt ihm immer noch die Möglichkeit, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Abschleppaktion klären zu lassen und im Erfolgsfall die gezahlten Abschleppkosten zurückzuverlangen.
Beschluss des LG Magdeburg vom 10.08.2006
10 O 1543/06
Pressemitteilung des LG Magdeburg