Wer verbotswidrig auf einer als Taxistand ausgewiesenen Verkehrsfläche parkt, kann auf Veranlassung der Polizei abgeschleppt werden. Auf den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt der Platz von keinem Taxi beansprucht wurde, kommt es ebenso wenig an, wie auf die Tatsache, dass der Flächenbedarf des Taxistandes zu groß angesetzt wurde. Solange die Verkehrszeichenregelung besteht, ist das Parkverbot auch einzuhalten.
ebenso VGH München, 15.12.2006, 24 ZB 06/2743 ADAJUR 72896
Beschluss des OVG Hamburg vom 07.03.2006
3 Bf 392/05
ZAP EN-Nr. 277/2007
ZfSch 2006, 657