Kindesunterhalt: leichtfertige Aufgabe einer Arbeit
Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Kommen sie ihrer Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als so genanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen. Danach bemisst sich dann die Höhe der jeweiligen Unterhaltspflicht.
Die Nichtaufnahme einer zumutbaren Tätigkeit ist der leichtfertigen Aufgabe einer Tätigkeit gleichzusetzen. Dies nahm das Oberlandesgericht Hamm bei einem Kraftfahrer an, der in der Probezeit die Übernahme einer Sonntagstour ohne hinreichenden Grund ablehnte und dem daraufhin vom Arbeitgeber gekündigt wurde.
Urteil des OLG Schleswig vom 31.05.2006
12 UF 65/05
NJW-RR 2007, 1219