Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als "sonstige Betriebskosten" im Sinne der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden können.
Urteil des BGH vom 14.02.2007
VIII ZR 123/06
BGHR 2007, 436