Arbeitslosengeld II-Empfänger darf Audi A3 behalten
Wurde ein Pkw deutlich vor Beginn des Leistungsbezugs des Arbeitslosengelds II angeschafft, kann die Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsagentur) nach Auffassung des Sozialgerichts Heilbronn die Verwertung auch dann nicht verlangen, wenn es sich um einen höherwertigen Wagen (hier Audi A3, Neupreis 30.000 Euro, Zeitwert 11.600 Euro) handelt.
Urteil des SG Heilbronn vom 06.03.2007
S 7 AS 2977/06
Pressemitteilung des SG Heilbronn