Bei Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 Prozent mit möglicher weiterer Verschlechterung aufgrund eines unprovozierten Faustschlages ist das dem durch den Vorfall auch seelisch erheblich beeinträchtigten Tatopfer zustehende Schmerzensgeld mit 25.000 Euro zu bemessen.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 04.01.2007
15 W 51/06
OLGR Oldenburg 2007, 245