Unwirksame Betriebsvereinbarung über Ausschlussfrist


Wehrt sich ein Arbeitnehmer gerichtlich gegen eine Kündigung, werden meist zunächst das Ende des Kündigungsschutzverfahrens abgewartet und bei entsprechend positivem Ausgang erst anschließend etwaige Vergütungsnachzahlungen eingeklagt. Gegen die Zahlungsklage eines in dieser Weise vorgehenden nicht tarifgebundenen Mitarbeiters wandte der Arbeitgeber ein, dieser habe die durch die Betriebsvereinbarung geregelte Ausschlussfrist versäumt. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Ausschlussfrist hier jedoch nicht für anwendbar.

Arbeitgeber und Betriebsrat sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Wahrung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer verpflichtet und dürfen diese nur beschränken, sofern die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zweckes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Grundsätze sind nicht beachtet, wenn eine Betriebsvereinbarung eine Ausschlussfrist für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer enthält, die von diesen bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt. Eine Regelung, die es dem Arbeitnehmer verwehrt, bei der Geltendmachung seiner Nachforderungen zunächst den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abzuwarten, belastet den Arbeitnehmer unverhältnismäßig und ist daher unwirksam.


Urteil des BAG vom 12.12.2006
1 AZR 96/06
RdW 2007, 310
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