Kollision zwischen Überholer und Linksabbieger


Nach Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung setzte ein Mercedesfahrer zum Überholen an, da die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge die bisherige Geschwindigkeit beibehielten. Als er das aus seiner Sicht erste Fahrzeug überholt hatte, scherte der kurz davor fahrende Pkw aus, um nach links in eine Seitenstraße abzubiegen. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem überholenden Mercedes.

Das Oberlandesgericht Celle stellte ein in etwa gleich hohes Verschulden der Unfallbeteiligten fest. Der Überholende fuhr zu schnell und hätte mit einem Linksabbiegen des Vorausfahrenden rechnen müssen. Der Fahrer des vorderen Pkws hatte wiederum gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen. Dem Einwand des Mercedesfahrers, den Linksabbieger hätte eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, folgte das Gericht nicht. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht gilt nur beim Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO) und beruht darauf, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer in der Regel schwerer als beim Abbiegen in eine Straße oder einen öffentlichen Parkplatz erkennen können, ob und wohin der Vorausfahrende abbiegen will. Hier lag jedoch ein Abbiegen in eine als solche auch bezeichnete Nebenstraße vor, sodass es bei einer hälftigen Schadensverteilung verblieb.


Urteil des OLG Celle vom 21.12.2006
14 U 108/06
OLGR Celle 2007, 129
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