Gemeinde haftet für Schäden durch Kanalarbeiten


Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, in dessen Schutzbereich auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen ist. Demnach kann sich die Gemeinde dem Mieter gegenüber ersatzpflichtig machen, wenn ihre Bediensteten oder ein von ihr beauftragter Bauunternehmer bei Kanalarbeiten durch eine Überschwemmung schuldhaft Schäden verursachen.


Urteil des BGH vom 14.12.2006
III ZR 303/05
RdW 2007, 285
BGHR 2007, 206
NJW 2007, 1061
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