Arbeitslosenunterstützung trotz Beschäftigungsverbot einer Schwangeren


Stellt ein Arzt bei einer arbeitslosen Frau eine Risikoschwangerschaft fest und spricht deshalb ein Beschäftigungsverbot aus, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Das Hessische Landessozialgericht stellt hierzu klar, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist und somit die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind. Die Versagung der Arbeitslosenunterstützung kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die Frau wegen des Beschäftigungsverbots nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.


Urteil des Hessischen LSG vom 20.08.2007
L 9 AL 35/04
Pressemitteilung des Hessischen LSG
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