Keine Reisepreisminderung wegen Einschränkungen durch Ramadan
Wer im Fastenmonat Ramadan (im Jahr 2007 vom 13.9. bis 13.10.) in ein streng islamisches Land (hier Oman) reist, muss mit gewissen Einschränkungen im Alltag rechnen. Während des Fastenmonats ist nicht nur Moslems das Essen, Trinken und Rauchen bei Tageslicht verboten. Auch von ausländischen Touristen wird in dieser Zeit eine gewisse Zurückhaltung erwartet. Bricht ein Tourist wegen dieser Einschränkung seinen Urlaub ab, kann er zumindest dann den Reisepreis nicht zurückverlangen, wenn der Reiseveranstalter bereits bei der Buchung der Reise auf den Ramadan aufmerksam gemacht hat und sich der Kunde gleichwohl zur Buchung entschließt.
Urteil des AG Dortmund vom 21.02.2007
427 C 1645/06
RRa 2007, 169