Anteilige Abfindung für Teilzeitbeschäftigte


Bietet der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine anteilige Abfindung bezahlt, die sich nach deren Beschäftigungszeiten in den letzten fünf Jahren bemisst, und dabei Abwesenheitszeiten durch Erziehungsurlaub (EZU) oder unbezahlten Sonderurlaub bei der Abfindungsberechnung bei allen Mitarbeitern unberücksichtigt bleiben.


Urteil des BAG vom 13.02.2007
9 AZR 729/05
NZA 2007, 860
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