Eine Urlauberin beauftragte am Tag vor ihrer Heimreise das Hotelpersonal, sie zu einer bestimmten Zeit zu wecken. Durch ein Versehen blieb der Anruf des Portiers aus, sodass sie verschlief und den Rückflug verpasste. Die Kosten des Ersatzfluges verlangte sie vom Reiseveranstalter. Bei Hotels der - wie hier vorliegenden - gehobenen Kategorie gehört ein Weckservice zumindest auch dann zum Standard, wenn dies im Reisekatalog nicht ausdrücklich erwähnt ist. Ein nicht funktionierender Weckdienst ist daher ein Reisemangel, den der Veranstalter ausgleichen muss. Allerdings hätte sich die Urlauberin nicht völlig auf das Hotelpersonal verlassen dürfen. Deshalb sprach ihr das Gericht nur die Hälfte der Kosten für das Rückflugticket zu.
Urteil des AG Duisburg vom 31.10.2006
51 C 6214/05
Pressemitteilung des AG Duisburg