Architekt haftet für Bestand einer Baugenehmigung


Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Der Architekt kann sich nicht dadurch entlasten, dass die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig war, von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen wurde.


Urteil des OLG Celle vom 09.08.2007
13 U 48/07
IBR 2007, 574
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