Abschleppen aus "mobilem" Halteverbot


Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß geparkt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach mehreren Tagen erlaubt ist. Werden beispielsweise wegen einer Baustelle oder einer anderen Änderung der Verkehrsführung Halteverbotsschilder aufgestellt, muss der Autofahrer die Abschleppkosten u. U. auch dann tragen, wenn ihm die Einrichtung des Halteverbots nicht bekannt war.

Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hält ein kostenpflichtiges Abschleppen eines zunächst ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes für gerechtfertigt.


Urteil des VGH Mannheim vom 13.02.2007
1 S 822/05
NJW 2007, 2058
ZAP EN-Nr. 543/2007
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