Tierhalterhaftung bei Verletzung durch spielende Hunde


Wird ein Mensch durch ein Tier, gleichgültig ob gezähmt oder wild, verletzt oder gar getötet oder beschädigt das Tier eine Sache, so tritt die Schadensersatzpflicht des Tierhalters nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig davon ein, ob ihn ein Verschulden an dem Vorfall trifft. Die Haftung kann sich auch auf mehrere Tierhalter verteilen.

Spielen mehrere Hunde verschiedener Tierhalter miteinander und wird einer der Tierhalter durch einen der sich gegenseitig jagenden Hunde verletzt, weil der Hund unkontrolliert in die stehende Personengruppe hineinläuft, ist bei einem Anspruch gegen dessen Halter die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen Hunde zu berücksichtigen. Dabei entfällt nicht zwingend auf jeden der beteiligten Tierhalter die gleiche Quote, da sich die Tiergefahr bei den einzelnen Hunden in unterschiedlichem Maß auswirken kann. Hierbei berücksichtigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine erhöhte Haftung des Hundes, der die Verletzung verursacht hatte. Der Halter dieses Tieres musste daher für die Hälfte des Schadens aufkommen, während sich die übrige Haftung auf die Halter der anderen Hunde (auch den des Verletzten) verteilte.


Urteil des OLG Frankfurt vom 12.01.2007
19 U 217/06
NJW Heft 19/2007, Seite XII
OLGR Frankfurt 2007, 489
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