Vorbeugende Streupflicht


Anlässlich des bevorstehenden Winters soll darauf hingewiesen werden, dass Hauseigentümer nicht erst nach dem ersten Schneefall verpflichtet sind, ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen, sondern bereits dann vorbeugende Maßnahmen ergreifen müssen, wenn ein Wintereinbruch erkennbar bevorsteht.

Ist zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Glätte eingetreten ist, bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar, dass es in den folgenden Stunden, in denen eine Räum- und Streupflicht nicht besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird, so gelten nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg bereits zu diesem Zeitpunkt vorbeugende Sicherungspflichten. Erforderlich dafür sind allerdings hinreichend konkrete Umstände, dass an dieser Stelle Glättegefahr besteht. Lediglich allgemeine Vorhersagen in einem Wetterbericht für ganz Deutschland reichen nicht aus.


Urteil des OLG Brandenburg vom 18.01.2007
5 U 86/06
OLGR Brandenburg 2007, 536
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