Flugreisenden steht gegen ihre Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung zu, wenn sie wegen einer Verspätung den Anschlussflug verpasst haben. Wurden - wie in dem vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall - beide Flüge von derselben Airline durchgeführt, kann sich diese auch nicht damit herausreden, die Fluggäste seien zu spät zum Einchecken für den Anschlussflug erschienen. Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist allerdings, dass die Reise innerhalb der Europäischen Union angetreten wurde, da hier die EU-Fluggastrechtsverordnung 261/2004 eingreift.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 25.01.2007
29 C 499/06-46
VUR 2007, 234