Nachdem im Juni 2004 ein Einfamilienhaus verkauft wurde, fühlte sich niemand mehr für die Zahlung der Wohngebäudeversicherung zuständig. Da die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch noch nicht erfolgt war, hielt sich die Versicherung in der Folgezeit an den ursprünglichen Eigentümer. Dieser wurde nach mehreren Zahlungserinnerungen am 1.9.2004 angemahnt, die rückständige Prämie binnen eines Monats zu begleichen. Im November meldete sich der immer noch nicht eingetragene Käufer des Anwesens bei der Versicherung und sicherte die Zahlung zu. Diese ging jedoch erst im Dezember ein, als das Haus kurz vorher abgebrannt war. Die Gebäudeversicherung verweigerte den Ersatz des Brandschadens und bekam vor Gericht auch Recht.
Die Wohngebäudeversicherung wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG). Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung ist ausschließlich der Versicherungsnehmer, also derjenige, der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des Gebäudes erfolgt, so tritt der Erwerber erst dann an die Stelle des Veräußerers, wenn seine Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist. Da dies erst im Dezember der Fall war, hatte sich die Versicherung mit der an den Verkäufer gerichteten Mahnung völlig korrekt verhalten. Wer letztlich für den Zahlungsverzug verantwortlich war, spielte daher für die Entscheidung keine Rolle.
Urteil des OLG Jena vom 17.01.2007
4 U 574/06
Der Betrieb 2007, 1136