Ist einem Zahnarzt bekannt, dass eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet und setzt er gleichwohl Brücken mit einer Edelmetalllegierung ein, die 36,4 Prozent Palladium enthält, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Der Patient kann in diesem Fall neben den Kosten für neue Brücken auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 04.07.2007
5 U 31/05
OLGR Oldenburg 2007, 766