Beteiligung des Betriebsrats bei Arbeitszeitverlängerung einer Teilzeitkraft


Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.


Beschluss des BAG vom 24.04.2007
1 ABR 47/06
ZAP EN-Nr. 587/2007
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice