Übergabe des Sicherungsscheins bei allen Vertriebsarten zwingend
Nach § 651k Abs. 4 und 5 BGB darf ein Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat oder den Nachweis einer entsprechenden Sicherungsleistung erbracht hat. Verstößt der Reiseveranstalter gegen diese Vorschrift, handelt er wettbewerbswidrig.
Das Landgericht München gab der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsvereins gegen einen Reiseveranstalter statt, der eine Wochenendreise zum Disney-Resort Paris in einer so genannten Urlaubsbox über eine Kaufhauskette vertreiben ließ. Nach Bezahlung des Preises von 299 Euro erhielt der Kunde eine Schachtel mit entsprechenden Urlaubsunterlagen. Ein Sicherungsschein war nicht dabei. Diesen konnte der Kunde per Telefon oder Internet unter Angabe des mitgelieferten Kennworts anfordern. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass diese Praxis gegen den eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift verstößt und untersagte den Verkauf der Reisen in dieser Form.
Urteil des LG München I vom 28.11.2006
33 O 8239/06
RdW 2007, 401
WRP 2007, 692