Unangemessene Benachteiligung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Vertragsbedingungen in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Vereinbarung sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§§ 306, 307 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung nimmt das Bundesarbeitsgericht an, wenn der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch den Klageverzicht wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen. Ohne Gegenleistung benachteiligt ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer in unzumutbarer Weise.
Urteil des BAG vom 06.09.2007
2 AZR 722/06
Pressemitteilung des BAG