Kündigungskopie nicht ausreichend


Eine Kündigung muss nicht nur von einem Zeichnungsbefugten des Arbeitnehmers eigenhändig unterschrieben sein, sondern sie muss dem Gekündigten in dieser Form auch ausgehändigt werden. Daher genügt es für eine wirksame Kündigung nicht, wenn dem Arbeitnehmer die Originalkündigung vorgelegt, ihm jedoch nur eine Kopie ausgehändigt wird.


Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.04.2007
12 Sa 132/07
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf
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