Vergütungsanspruch auch für gekündigten Betriebsrat nicht im Eilverfahren einklagbar


Gehaltsansprüche gegen den Arbeitgeber können nur im Notfall per Eilverfahren eingeklagt werden. In dem vom Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatte das beklagte Unternehmen einem Betriebsratsmitglied wegen des Verdachts auf Betrug bei der Spesenabrechnung gekündigt und sämtliche Zahlungen eingestellt.

Gehaltsansprüche können nur im Notfall im Eilverfahren durchgesetzt werden. Daran änderte auch nichts, dass hier ein Betriebsratsmitglied von der Kündigung betroffen war. Zwar besteht ein grundsätzlicher Anspruch des entlassenen Betriebsratmitglieds, in diesem Gremium bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken und dafür auch bezahlt zu werden. Wie einem anderen Arbeitnehmer ist es jedoch auch einem Betriebsrat zumutbar, die Zeit bis zur abschließenden Klärung beispielsweise mit erspartem Geld zu überbrücken, es sein denn, er kann eine absolute Notlage nachweisen.


Urteil des Hessischen LAG vom 02.08.2007
9 TaBVGa 72/07
Pressemitteilung des Hessischen LAG
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