Anbieterkennzeichnung auf der "Mich"-Seite bei eBay ausreichend


Die Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) auf der Internetseite eines gewerblichen eBay-Händlers kann auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite erfüllt werden, die über die Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "Mich" bzw. "Mich-Seite" erreichbar ist. Die "Mich"-Schaltfläche ist aus der Sicht eines durchschnittlichen eBay-Mitglieds nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" oder "Impressum".


Beschluss des KG Berlin vom 11.05.2007
5 W 116/07
JurPC Web-Dok. 91/2007
Dieses Urteil empfehlen
Hier finden Sie aktuelle Bücher.
Suchen in:
Suchbegriffe:
In Partnerschaft mit Amazon.de