Auch eine frei gewordene Domain darf - wie ein vom Oberlandesgericht München entschiedener Fall zeigt - nicht uneingeschränkt verwendet werden.
Die Registrierung einer frei gewordenen Internetdomain und ihre anschließende Nutzung unter der vormaligen Adresse kann eine wettbewerbswidrige Behinderung des früheren Domaininhabers sein, wenn damit der Zweck verfolgt wird, potenzielle Kunden des früheren Inhabers anzusprechen, um diese anschließend auf kostenpflichtige Internetseiten weiterzuleiten, die in keinem Zusammenhang mit dem früheren Domaininhaber stehen.
Urteil des OLG München vom 05.10.2006
29 U 3143/06
OLGR München 2007, 66
ZAP EN-Nr. 347/2007