Gesetzliche Krankenversicherung: Aufenthalt in ausländischer Privatklinik
Ein gesetzlich krankenversicherter Tourist erlitt in Tunesien bei einem schweren Autounfall ein Schädel-Hirntrauma und lag 12 Tage im Koma. Da seine Versorgung in dem staatlichen Krankenhaus einer Kleinstadt nicht ausreichend sichergestellt war, wurde er in eine neurochirurgische Privatklinik in die Hauptstadt Tunis verlegt. Nach der Rückkehr nach Deutschland kam es zum Streit über die Kostenerstattung durch die AOK.
Das Bundessozialgericht entschied in letzter Instanz, dass im Ausland nicht ohne weiteres ein Versorgungsanspruch entsprechend dem deutschen Versorgungsstandard besteht und daher nicht ohne weiteres privatärztliche Leistungen in Anspruch genommen werden dürfen. Die gesetzliche Krankenkasse wurde schließlich zur Übernahme der notwendigen Kosten von etwa der Hälfte der insgesamt angefallenen 8.800 Euro verurteilt.
Hinweis: Der Fall zeigt die Notwendigkeit des zusätzlichen Abschlusses einer Reisekrankenzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte.
Urteil des BSG vom 14.02.2007
B 1 KR 16/06 R
Handelsblatt vom 30.05.2007