Ergänzungspflegerbestellung für die Vertretung des Kindes bei der Erbauseinandersetzung


Besteht die Gefahr, dass Eltern durch die Vertretung ihres minderjährigen Kindes bei einem Rechtsgeschäft in Interessenskonflikt geraten, bestellt das Familiengericht einen so genannten Ergänzungspfleger, der die Interessen des Kindes wahrnimmt und die erforderlichen Erklärungen abgibt. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise vor, wenn Eltern an ihr Kind ein Grundstück verkaufen wollen oder umgekehrt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint jedoch eine Interessenskollision, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil die Veräußerung eines in den gemeinsamen Nachlass mit dem Kind fallenden Grundstücks beabsichtigt, ohne dass dadurch die Auseinandersetzung unter den Erben verfolgt wird. Da der Elternteil hier nicht auf verschiedenen Seiten des Rechtsgeschäfts auftritt, bedarf es für die für das Kind abzugebende Willenserklärung keines Ergänzungspflegers. Das Grundstücksgeschäft muss jedoch durch das Familiengericht genehmigt werden.


Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 23.02.2007
1 UF 371/06
NJW-RR 2007, 1308
OLGR Frankfurt 2007, 856
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