Zu kurzfristige Mitteilung einer geänderten Abflugzeit
Verpasst ein Flugreisender den gebuchten Flug, weil ihm eine Vorverlegung des Starts erst zwei Stunden vorher mitgeteilt wurde, hat ihm der Reiseveranstalter die Kosten für den am nächsten Tag angetretenen Ersatzflug zu erstatten.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 10.05.2007
2-24 S 176/06
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main