Vollkaskoversicherung: Sekundenschlaf nicht immer grob fahrlässig
Ein Autofahrer kam infolge eines so genannten Sekundenschlafs von der Landstraße ab und verunglückte. Die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung verweigerte den Ausgleich des Schadens mit der Behauptung, der Fahrer sei beim Antritt der Fahrt unmittelbar nach einem Überseeflug übermüdet gewesen und habe den Unfall folglich grob fahrlässig verursacht. Dem Oberlandesgericht Koblenz reichte diese Begründung nicht aus.
Ein grob fahrlässiges Verhalten kann in einem derartigen Fall nur dann angenommen werden, wenn der Autofahrer die Fahrt trotz deutlicher Anzeichen von Ermüdung antritt oder fortsetzt. Dies konnte die Versicherung hier nicht nachweisen. Allein die Aussage des Unfallfahrers gegenüber der Polizei, er sei "sehr müde", ließ ebenfalls keinen Schluss auf sein Befinden bei Fahrtantritt zu.
Urteil des OLG Koblenz vom 11.01.2007
10 U 949/06
VersR 2007, 365
RuS 2007, 151