Unfallgeschädigter muss Restwertangebot nicht akzeptieren
Nach einem Verkehrsunfall stellte ein Sachverständiger einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 Euro und einen Restwert von 500 Euro fest. Die Haftpflichtversicherung benannte daraufhin einen auf den Ankauf von Unfallfahrzeugen spezialisierten, vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Händler, der bereit war, für den Wagen 1.300 Euro zu bezahlen. Die Versicherung brachte daher statt des geschätzten Restwertes das um einiges höhere Verwertungsangebot in Abzug. Der Geschädigte wollte dies nicht hinnehmen, da er das Fahrzeug ja weiterbenutzen wollte. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht.
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (Reparaturkosten höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Schadensabrechnung in der Regel der in dem vorgelegten Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Der Unfallgeschädigte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, einen so genannten Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Gebrauchtwagenhändler erzielt werden könnte. Durch ein hohes Restwertangebot könnte der Geschädigte gezwungen sein, das Fahrzeug zu verkaufen, obwohl er es in unrepariertem oder notrepariertem Zustand weiternutzen will. Die Entscheidung, wie das Fahrzeug weiterverwendet wird, liegt grundsätzlich beim Unfallgeschädigten.
bestätigt durch Urteil des BGH vom 10.07.2007 VI ZR 217/06 DAR 2007, 634
Urteil des BGH vom 06.03.2007
VI ZR 120/06
BGHR 2007, 492