Ein auf der Überholspur der Autobahn fahrender Autofahrer konnte einen Zusammenstoß mit einem unachtsam die Spur wechselnden Kfz nur dadurch vermeiden, dass er nach links auf den Grünstreifen auswich. Durch die dort befindlichen Büsche wurde sein Wagen erheblich beschädigt. Er machte das für die Autobahnstrecke zuständige Bundesland für den Schaden haftbar.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneint eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Äste ragten zwar über die Mittelleitplanke, aber nicht über den angrenzenden Grünstreifen auf die Fahrbahn hinaus. Die Grünfläche eines Mittelstreifens gehört nicht zur Fahrbahn und dient auch - wie der klagende Autofahrer meinte - nicht dazu, in Gefahrensituationen das Ausweichen zu ermöglichen. Sofern der Geschädigte den ihn behindernden Autofahrer nicht in Anspruch nehmen kann, bleibt er auf seinem Schaden sitzen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.03.2007
10 U 170/05
DAR 2007, 335