Ein Italientourist trug bei einem Spaziergang in Neapel deutlich sichtbar seine goldene "Rolex", die er nachträglich auch noch mit einem wertvolleren Armband Modell "President" versehen hatte. Auf der bekannten Einkaufsstraße Via Toledo wurde er von einem unbekannten Täter überfallen, der ihm die wertvolle Uhr vom Arm riss und flüchtete. Die wegen des Verlustes in Anspruch genommene Hausratversicherung verweigerte jegliche Leistung, da nach ihrer Auffassung ein nicht versicherter Trickdiebstahl vorlag und der Versicherungsnehmer grob fahrlässig handelte, als er die teure Uhr derart zur Schau trug.
Beides verneinte das Oberlandesgericht Köln und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Zum einen handelte es sich wegen der massiven Gewaltanwendung des Täters nicht um einen Trickdiebstahl, sondern um einen vom Versicherungsschutz umfassten Raub. Zum anderen handelte der Versicherte nicht grob fahrlässig, als er sich in Begleitung ortskundiger Einheimischer mitten am Tag auf einer belebten Einkaufsstraße in Neapel bewegte. Mit anderen Fällen, z. B. dem Aufenthalt im Dunkeln in besonders gefährlichen und abgelegenen Gegenden, in denen von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit bejaht wurde, war der Fall nicht zu vergleichen.
Urteil des OLG Köln vom 13.03.2007
9 U 26/05
VersR 2007, 1270
MDR 2007, 1372