Eine Autofahrerin kam nachts bei Regen mit erheblicher Geschwindigkeit ins Schleudern. Der Wagen prallte gegen einen Baum. Die Frau wurde durch den Unfall tödlich verletzt. Ursache für das Schleudern war eine starke Verunreinigung der Fahrbahn durch eine Kleieschicht, die nach tagelanger Trockenheit durch den Regen spiegelglatt geworden war. Der Bauer des angrenzenden Hofes hatte die von seinen Tieren herrührende Verunreinigung nur unzureichend beseitigt.
Landgericht und Oberlandesgericht nahmen ein Mitverschulden der Fahrerin in Höhe von 50 Prozent an, da sie nachts bei Regen nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren war. Diese Begründung reichte dem Bundesgerichtshof nicht aus. Ein Autofahrer muss auch in einer ländlichen Gegend nicht stets mit einer derart glatten Stelle infolge einer Fahrbahnverunreinigung rechnen. Auch dass die Straße laut Gutachter "eher schmal" war, rechtfertigte nicht die Annahme eines hälftigen Verschuldensanteils. Die Karlsruher Richter verwiesen die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück. Nach den Vorgaben der Bundesrichter dürfte allenfalls ein Mitverschulden der Verunglückten von einem Drittel gerechtfertigt sein.
Urteil des BGH vom 23.01.2007
VI ZR 146/06
BGHR 2007, 445
NJW 2007, 389