Ein Autofahrer hatte im Juni 2005 seine Fahrerlaubnis erworben. Die theoretische Fahrprüfung hatte der Antragsteller zuvor bei einem Prüfer "bestanden", bei dem in der Folgezeit Unregelmäßigkeiten bei den von ihm abgenommenen theoretischen Prüfungen festgestellt wurden. Dieser hatte gegen Zahlung von Bestechungsgeldern Prüflingen, die vielfach der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig waren, zum Bestehen der Prüfung verholfen, indem er ihnen die richtigen Antworten vorgab oder sogar die Prüfungsbögen selbst ausfüllte.
Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hatte, entzog sie dem besagten Autofahrer sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis mit der Begründung, er habe die theoretische Prüfung nicht ordnungsgemäß bestanden, sodass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies einen Eilantrag des betroffenen Autofahrers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Das Gericht sah es aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Prüfers als erwiesen an, dass der Mann seine theoretische Prüfung nur durch Manipulation bestanden hatte.
Beschluss des VG Berlin vom 30.03.2007
VG 11 A 158.07
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