Führerscheinentzug: Trunkenheit ohne Bezug zum Straßenverkehr


Die Fahrerlaubnis kann wegen Trunkenheit nur dann entzogen werden, wenn der übermäßige Alkoholkonsum einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wird. So kann die Straßenverkehrsbehörde nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verlangen, wenn der Betroffene anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung erstmalig mit einer Blutalkoholkonzentration von drei Promille angetroffen wird.


Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.06.2007
10 A 10062/07
Handelsblatt vom 01.08.2007
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