Ein Pkw-Fahrer bemerkte an einer Tankstelle, dass er an der falschen Zapfsäule stand und setzte einige Meter zurück. Dabei beschädigte er einen hinter ihm stehenden Lkw. Das Amtsgericht verurteilte den Pkw-Fahrer wegen Verstoßes gegen § 9 StVO, der Kraftfahrern u. a. beim Rückwärtsfahren besondere Sorgfaltspflichten auferlegt, zu einer Geldbuße von 60 Euro. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hatte zumindest teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Dresden lehnte die Anwendung des § 9 StVO auf den vorliegenden Fall ab. Die Vorschrift regelt primär das Verhalten im fließenden Verkehr. Die Verkehrssituation auf einem Tankstellengelände ist hingegen mit der auf Parkplätzen und in Parkhäusern vergleichbar. Daher lag nur ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vor, der lediglich ein Bußgeld von 35 Euro rechtfertigte.
Beschluss des OLG Dresden vom 11.12.2006
Ss (OWi) 650/06
NZV 2007, 152