Die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zu dem zu leistenden Tabellenunterhalt auch die Kosten für den Besuch des Kindergartens schuldet, wird von den Gerichten bislang nicht einheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof sorgt nunmehr diesbezüglich für Klarheit:
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist in der Regel in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten. Der das Kind betreuende Elternteil muss die Kindergartenkosten daher aus den laufenden Zahlungen bestreiten.
Urteil des BGH vom 14.03.2007
XII ZR 158/04
BGHR 2007, 609
NJW 2007, 1969