Ansprüche gegen Testamentsvollstrecker verjähren in 30 Jahren
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle erbrechtlichen Ansprüche, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesgerichtshof zählt zu den Ansprüchen, die der langen Verjährung unterliegen, daher auch die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker (§ 2218 Abs. 1 BGB i. V. m. § 666 BGB).
Urteil des BGH vom 18.04.2007
IV ZR 279/05
NJW Heft 26/2007, Seite X
BGHR 2007, 756