Erstattungsanspruch des Scheinvaters nach Feststellung des leiblichen Vaters
Wird ein Kind während der Ehezeit geboren, geht die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB davon aus, dass der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist, bis nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist. Hat der so genannte Scheinvater Unterhalt an das Kind gezahlt, kann er vom wirklichen Vater den Ersatz der Unterhaltsleistungen verlangen, soweit dieser zum Unterhalt verpflichtet ist. Obwohl der Scheinvater durchaus damit rechnen musste, dass nicht er, sondern ein anderer Vater des Kindes ist, kann dieser Anspruch nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung auch noch nach sechs Jahren geltend gemacht werden.
Allerdings ist zugunsten des leiblichen Vaters die Vorschrift des § 1613 Abs. 3 BGB zu beachten. Danach kann das Gericht die Stundung, die Bewilligung von Ratenzahlungen und den teilweisen oder vollständigen Erlass der Forderung anordnen, wenn die Erfüllung für den Unterhaltsverpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dabei ist für die Annahme eines Härtegrundes wesentlich, von wann an der Unterhaltsschuldner mit seiner Inanspruchnahme rechnen musste. Zudem sind die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des biologischen Vaters wie auch des Scheinvaters zu berücksichtigen.
In dem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall spielte eine entscheidende Rolle, dass der Scheinvater von Anfang an damit rechnen musste, nicht der leibliche Vater des von ihm versorgten Kindes zu sein. Ferner machte er den Erstattungsanspruch erst nach dem Scheitern der Ehe mit der Mutter des Kindes geltend, als er das Geld für einen Hausbau mit seiner neuen Partnerin benötigte. Im Ergebnis reduzierte das Gericht den Zahlungsanspruch von ursprünglich über 11.000 Euro auf 8.000 Euro und ordnete eine Ratenzahlung an.
Urteil des OLG Schleswig vom 19.03.2007
13 UF 157/05
OLGR Schleswig 2007, 323