Nutzungsentschädigung auch bei freiwilligem Auszug aus Ehewohnung
Zieht ein Ehegatte im Rahmen der Trennung aus der im Eigentum eines oder beider Eheleute stehenden Immobilie aus und überlässt er die bisher gemeinsam genutzte Wohnung bzw. das Haus dem anderen, steht ihm gegen diesen ein Nutzungsentschädigungsanspruch zu, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB).
Für den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung ist es unerheblich, ob ein Ehegatte dem anderen die Wohnung überlassen musste oder freiwillig überlassen hat. Damit ist es für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch ohne Belang, ob die Voraussetzungen eines Härtefalls vorliegen. § 1361b Abs. 3 BGB ist auch auf Fälle anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung freiwillig dem anderen zur alleinigen Nutzung überlässt, unabhängig davon, ob diese Überlassung zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich war oder nicht.
Beschluss des OLG München vom 17.04.2007
2 UF 1607/06
OLGR München 2007, 616