Anpassung eines Unterhaltsverzichts bei nicht realisierter Erwerbstätigkeit


Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wirksamkeit eines Ehevertrags, in dem eine Ehefrau teilweise auf nachehelichen Unterhalt verzichtete, und der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Vertrag angepasst werden kann, wenn die Ehefrau einer bei Vertragsschluss an sich geplanten Teilerwerbstätigkeit letztlich doch nicht nachgegangen ist. Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommensverhältnissen bei Vertragsschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass die voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehefrau in der Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit verbinden werde, so kommt, wenn sie in der Ehe dann doch nicht erwerbstätig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teilerwerbstätigkeit einen nicht unerheblichen Umfang haben sollte und der Frau ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag deshalb nicht zumutbar ist. Die richterliche Vertragsanpassung führt in einem solchen Fall allerdings nur in dem Umfang zu einer Anhebung des vereinbarten Unterhalts, in dem die unterhaltsberechtigte Ehefrau nach den beiderseitigen Vorstellungen einer Teilerwerbstätigkeit hätte nachgehen sollen. Durch die richterliche Vertragsanpassung darf sie nicht besser gestellt werden, als sie ohne die Ehe und ihrem mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde.


Urteil des BGH vom 28.02.2007
XII ZR 165/04
BGHR 2007, 812
NJW Heft 24/2007, Seite VIII
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